Verfahrensbeistand - was ist das?
Ein Verfahrensbeistand wird zunächst vom Gericht bestellt und kann daher nicht durch eine Privatperson beauftragt werden.
Ein Verfahrenspfleger kommt in sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung und wird durch den zuständigen Richter im anhängigen Verfahren für das Kind/die Kinder bestellt. Rechtlich geregelt ist dies in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG.
Salopp gesagt, ist es der Anwalt / die Anwältin des Kindes im Gerichtsverfahren.
Die Aufgaben sind dabei vielfältig. Vor allem soll durch den Verfahrensbeistand vermieden werden, dass die Kinder zu sehr in das Gerichtsverfahren hineingezogen werden. Durch den Kontakt mit dem Verfahrensbeistand kann das Kind schonend auf eine potentielle Anhörung durch den Richter / die Richterin vorbereitet werden. In den mündlichen Verhandlungen im familiengerichtlichen Verfahren können die Kinder dann außen vor gelassen werden. Ihre Interessen werden dennoch durch den Verfahrensbeistand vertreten und finden so in gerechter Sprache Eingang im gerichtlichen Verfahren.
Zudem wird häufig die Aufgabe übertragen, auch Elterngespräche zu führen, um möglichst schnell zu einer konfliktfreien/-armen Schlichtung des Geschehens und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Dabei darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass der Verfahrensbeistand ausschließlich die (objektiven und subjektiven) Kindesinteressen im Blick behält.
Nicht durchgeführt werden rechtliche Beratungen der Kindeseltern. Dies widerspräche der Tätigkeit des Verfahrenspflegers und würde zu einer Interessenkollision führen. Die Eltern müssen sich bei rechtlichen Fragen entsprechend einen eigenen Rechtsanwalt / eine eigene Rechtsanwältin suchen.
Ein Verfahrenspfleger kommt in sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung und wird durch den zuständigen Richter im anhängigen Verfahren für das Kind/die Kinder bestellt. Rechtlich geregelt ist dies in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG.
Salopp gesagt, ist es der Anwalt / die Anwältin des Kindes im Gerichtsverfahren.
Die Aufgaben sind dabei vielfältig. Vor allem soll durch den Verfahrensbeistand vermieden werden, dass die Kinder zu sehr in das Gerichtsverfahren hineingezogen werden. Durch den Kontakt mit dem Verfahrensbeistand kann das Kind schonend auf eine potentielle Anhörung durch den Richter / die Richterin vorbereitet werden. In den mündlichen Verhandlungen im familiengerichtlichen Verfahren können die Kinder dann außen vor gelassen werden. Ihre Interessen werden dennoch durch den Verfahrensbeistand vertreten und finden so in gerechter Sprache Eingang im gerichtlichen Verfahren.
Zudem wird häufig die Aufgabe übertragen, auch Elterngespräche zu führen, um möglichst schnell zu einer konfliktfreien/-armen Schlichtung des Geschehens und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Dabei darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass der Verfahrensbeistand ausschließlich die (objektiven und subjektiven) Kindesinteressen im Blick behält.
Nicht durchgeführt werden rechtliche Beratungen der Kindeseltern. Dies widerspräche der Tätigkeit des Verfahrenspflegers und würde zu einer Interessenkollision führen. Die Eltern müssen sich bei rechtlichen Fragen entsprechend einen eigenen Rechtsanwalt / eine eigene Rechtsanwältin suchen.